VTR Licht &Ton Eventtechnik Alexander Roth

Ringelholzweg 6

99102 Klettbach

Telefon :0172 373 1464

E-Mail alexander@roth-cad.de

Vtr-crew.de

 

AGB:

 

VTR Licht & Ton Eventtechnik ist ein Full - Service Unternehmen, wir Vermieten Licht und Tontechnik

mit Personal und ohne Personal .

Wir Projektieren und erstellen Veranstaltungskonzepte vom Bestuhlungsplan bis zur Durchführung.

 

§1

VTR stellt sicher das Termingerecht im Sinne des Kunden gehandelt wird.

Wir garantieren die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die Einhaltung der

BGV der VDE und aller weiteren gesetzlichen Vorschriften .

 

§2

Wir stellen sicher, dass im Schadenfall alle unsere Mitarbeiter versichert sind.

Für den Krankheitsfall von Personal oder Künstlern sorgen wir für Ersatz.

 

§2/1

VTR ist berechtigt Teilaufträge an Subunternehmen abzutreten, und berechtigt Technik dazu zu mieten.

VTR übernimmt keine Haftung für Subunternehmen nur für Gesamtprojekte.

 

§3

Die Firma Veranstaltungstechnik Roth haftet für das zeitnahe Arbeiten, die Einhaltung

Von Zeitplänen (Shows ,sowie Bauabläufe ) zu 100% der Schadenssumme .

 

§3/1

VTR übernimmt keine Haftung für die Planungsfehler von Vertragspartnern und Auftraggebern !

 

§4

Haftungsausschluss für VTR tritt auch bei höhere Gewalt ein auf Transportwegen, und der Ausfall

herbeigeführt durch Naturgewalten.

 

§5

Die Haftung für den sachgemäßen Aufbau bei Gesamtprojekten wird von uns übernommen.

Eine Haftung wird ausgeschlossen wenn Material von dritten (Besuchern, Künstlern, Fremdpersonal)

beschädigt oder zerstört wird.

 

 

Überlassung von Mietgenständen

§6

Der Kunde haftet bei Diebstahl am Veranstaltungsort wenn Räume unverschlossen

Ohne Aufsicht sind.

 

§7

Der Kunde hat die ihm anvertrauten Gegenstände nur für ihren vorgesehenen Einsatzzweck

zu nutzen, Zweckentfremdung und daraus entstehende Folgen gehen zu Lasten des Kunden,

Der Kunde haftet zu 100% der Schadensumme bei Beschädigung durch Transport, Sorglosem

Umgang sowie Beschädigung durch am Programm beteiligte Personen.

 

§8

Leuchtmittel und Verbrauchsmaterialien sind vom Kunden zu ersetzen.

 

§9 Gegebenheiten am Veranstaltungsort / Spielstätte

Technische Einrichtungen am Spielort der VA müssen der Statik der eingebrachten ortsveränderlichen

Technik entsprechend ausgelegt und dimensioniert sein, dieses ergibt sich aus dem Angebot und den Projektierungen bzw. deren Unterlagen, es gilt in jedem Fall die BGV C1.

 

 

§10

Fluchtwege, Feuerlöscheinrichtungen und Brandmeldeanlagen liegen in der Verantwortung des Veranstalters und unterliegen der für das jeweilige Bundesland geltenden Versammlungsstätten Verordnung bzw. Bauordnung.

§11

Anfahrts- und Transportwege sollten in der Regel Ebenerdig sein, Treppenhäuser und abschüssiges

Gelände sind vorher mit zu Teilen, die Anfahrt für einen 7,5t LKW sollte gewährleistet sein.

Unwegsames Gelände sowie nicht gepflasterte Wege sind auch mit zuteilen.

 

§12

Bei Stromschäden haftet der Kunde, gegebenen Falls Hausverwaltung oder Energieversorger,

Ansprechpartner für uns ist der Kunde.

 

§13

Bei Nichtbeachtung von elektrischen Anforderungen und den daraus entstehenden Folgen

Anlagen nur teilweise oder gar nicht betreiben zu können haftet der Kunde / Vertragspartner.

 

 

§14

Die Firma VTR haftet für die Einhaltung von Sicherheits- und Lärmschutz Gesetzen.

Haftung tritt gegebenenfalls auch für Gebäudeschäden durch Transport

und Aufbauarbeiten ein.

§15

Urheberrecht , Vervielfältigung Aufführungsrechte

 

Die Firma VTR übernimmt keine Verantwortung über Medien die vom Vertragspartner über die Technik von VTR Abgespielt und oder über Leinwände, Bildschirme und Beschallungssystem einer

Öffentlichkeit dargeboten werden, VTR übernimmt nicht Haftung für Tonträger die unrechtmäßig

Von Vertragspartnern als Programmteil/ Teil einer Darbietung zur Aufführung gebracht werden.

Alle Ansprüche gegenüber Vertragspartnern seitens der Rechteinhaber sind nicht im Verantwortungsbereich der Firma VTR.

Alle Aufzeichnungen durch VTR werden rein zur Dokumentation gegenüber dem Vertragspartner erstellt und sind weder zur Aufführung noch zur Kommerziellen Verwertung gedacht.

Eine Ausnahme besteht wenn VTR beauftragt wird dann ist der Vertragspartner berechtigt Mittschnitte

Zu verwerten, die Besitzrechte der Master Records bleiben bei VTR.

 

§16

Erfolgsgarantie

 

VTR kann für ein Werk nur die Leistungen garantieren die von technischer Seite durch VTR zu verantworten sind.

 

§16/1

Künstlerische Leistungen, deren gelingen und der Erfolg durch deren Einflüsse ist schwer vorhersagbar und dem persönlichen Geschmack des Publikums unterliegend.

VTR übernimmt für DJ/Künstlerleistungen aus diesen Gründen keine Gewähr.

 

§17

Zahlungsbedingungen :

Die Firma Veranstaltungstechnik Roth VTR Crew stellt die Rechnung sofort nach der Veranstaltung.

Firmen und Körperschaften bezahlen ihre Rechnung in der Regel durch Überweisung.

 

§17/1

Das einräumen von Zahlungsfristen wird im deutschen Recht nicht eindeutig geregelt, wir behalten uns bei Neukunden eine Einschränkung dieses Rechtes und die Sofortzahlung vor.

Bei Kunden die wiederholt in Zahlungsverzug geraten verfahren wir in gleicher Weise.

Bei der Überschreitung des Zahlungszeitpunktes erheben wir eine Mahngebühr die dem zu dieser Zeit

geltenden Dispozinses entspricht.

§18

Bei einem Rechnungsbetrag über 1000,- EUR wird eine Anzahlung in einer Höhe von 30% fällig.

 

 

§19

Zahlungsziel ist spätestens nach 10 Werktagen oder 2 Wochen wenn nicht wie im § 15/1 Vertragsabhängig anders entschieden wird.

 

§20

Die Anzeige von Mängeln hat vor, Beziehungsweise während der Veranstaltung

an zu erfolgen, da nach Abbau Fehler nicht nachvollziehbar sind.

 

§21

Für die Richtigkeit der Anmeldung bei Gema ,Ordnungsamt oder anderer

maßgeblicher Behörden sorgt der Kunde, bei nichteinhalten trägt er auch die

Folgekosten .

 

Ausnahme:

Anmeldung von Laser-oder Pyroshows geschieht durch VTR da wir uns mit

Gesetzen und Vorschiften Vertraut gemacht haben und deren Einhaltung durchsetzen.

 

 

§22

Vertragsabschlüsse:

Sind schriftlich zu machen, die Absichtserklärung und das eindeutige

Handeln können einen Vertrag laut BGB darstellen ( in der Regel bei kleinst-Veranstaltungen

im privaten Bereich und oder im HGB unter Kaufleuten )

Das reservieren von Produktionstagen und Produktionsmitteln ist bis zu einem schriftlichen Vertrag

freibleibend wobei das eindeutige Handeln einem mündlichem Vertrag darstellt (mehrfache Telefon Gespräche und oder E-Mailabsprachen )bei denen alle Randbedingungen wie die Vergütung klar geregelt sein müssen .

 

 

§20

Kündigungsklausel für den Kunden:

 

Kündigung von Verträgen:

 

ohne Nennung von Gründen 6 Wochen vor Veranstaltung ohne kosten möglich

 

mit Nennung berechtigter Gründe bis 4 Wochen vor Veranstaltung mit einer Gebühr von 20 % der

Rechnungssumme

 

 

mit Nennung berechtigter Gründe bis 2 Wochen vor Veranstaltung mit Gebühr von 40 % der

Rechnungssumme

 

 

 

 

 

Folgende Paragraphen sind Auszüge aus dem BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch steht

In jedem Fall und im Zweifel über jeder AGB im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland das Bedeutet das auch in Fällen von mündlichen Verträgen mit eindeutiger

Handlung eine AGB zwar wünschenswert zum Vertragsabschluss aber in der mündlichen

Form nicht zwingend ist.

 

§ 611 BGB

Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 615 BGB

Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

 

 

Das bedeutet für unsere Vertragspartner:

Das wir (VTR) eine Leistung anbieten, wenn der Veranstalter sie verweigert, ist er im Annahmeverzug. Rechtliche Folge: Er muss die Gage zahlen, sofern der Auftragnehmer ( VTR ) sich um einen anderen Gig bemüht hat (oder jedenfalls keinen solchen ablehnt!) und Keinen oder einen schlechter Bezahlten bekommt. Die ersparten Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten ) muss sich der Dienstleister aber anrechnen lassen.

 

 

mit Nennung berechtigter Gründe bis 1 Woche vor Veranstaltung mit Gebühr von 60 % der

Rechnungssumme

 

innerhalb von 4 Tagen vor der Veranstaltung80 % der Rechnungssumme

 

Absage der Veranstaltung 1 Tag vor der Veranstaltung oder am Veranstaltungstag selber 100 % der Rechnungssumme als Schadenersatz .

 

Ausgenommen sind Krankheit und höhere Gewalt( Witterung, Unfall usw. ) die bei Künstlern durch entsprechende Versicherungen gedeckt sind, wir kümmern uns im Fall von DJ Ausfall um Ersatz über unsere DJ Agentur.

 

§21

Kündigung durch VTR

 

Geschieht in der Regel nur wenn vor Ort Gegebenheiten grob vom Vertrag abweichen.

Gefahr für Personal und Zuschauer besteht die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ersichtlich

war.

 

Außerordentliche Kündigung ist durch VTR nur bei Konkurs des Unternehmens möglich.

 

Gerichtsstand ist der Sitz der Firma VTR Veranstaltungstechnik Roth

Umsatzsteuernummer 162/263/126 53

 

Alexander Roth

Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Mail : alexander@roth-cad.de

 

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